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9.6 Verwaltungsrechtliche Aspekte und Sanktionen
Die Pflichten nach § 93 StVO sind straßenpolizeiliche Verpflichtungen. Ihre Verletzung kann verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden; die Strafbarkeit richtet sich nach § 99 StVO, der Übertretungen gegen Vorschriften des Bundesgesetzes sanktioniert, soweit keine spezielleren Strafbestimmungen eingreifen. Daneben kommen bescheidmäßige Anordnungen oder Verordnungen der Behörde nach § 93 Abs 4 StVO in Betracht, die Zeiten oder Umfang der Pflichten im örtlichen Kontext modifizieren. In der Praxis wird die Verweisung auf den Fußgängerschutz von den Verwaltungsgerichten konsequent betont; die relative Häufigkeit der Nutzung ist kein Kriterium gegen das Erfordernis der Winterbetreuung.