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1.6.2 Vollanwendungsbereich des MRG
Im Gegensatz dazu steht im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (also im Wesentlichen bei Altbauten – Gebäude, die entweder vor dem 08.05.1945 [bei Begründung von Wohnungseigentum] oder vor dem 30.06.1953 errichtet wurden) der außerstreitige Rechtsweg zur Durchsetzung der Durchführung von Erhaltungsarbeiten dem Mieter im Regelfall offen. Der hierfür wesentliche Paragraph ist der § 3 MRG. Dieser lautet in Abs 1 wie folgt: „Der Vermieter hat, nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Im Übrigen bleibt § 1096 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.“