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5.1 Vorbereitungsstadium
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft – Vorbereitungsstadium
§ 24 WEG ist bereits im Vorbereitungsstadium des Wohnungseigentums anwendbar, wenn zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentümer der Liegenschaft ist und zumindest ein Wohnungseigentumswerber eine gem § 40 Abs 2 WEG im Grundbuch angemerkte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts genießt. Damit entsteht bereits eine Eigentümergemeinschaft im Vorbereitungsstadium, deren Mitgliederkreis auch im Grundbuch angemerkte Wohnungseigentumswerber umfasst, die wiederum, sofern ihr Anteil bereits bekannt ist, die schlichten Miteigentümer entsprechend aus der Gemeinschaft „verdrängen“. Somit ist auch für angemerkte Wohnungseigentumswerber das von § 24 WEG niedergelegte Verfahren der Willensbildung sowie die Regelungen über die Mitwirkung an der Willensbildung und über die Mitwirkungsbefugnisse maßgeblich. Hat der Wohnungseigentumswerber bereits Kenntnis über seinen zukünftigen Anteil, ist er zur Gänze mit einem Wohnungseigentümer gleich zu behandeln, wird also insbesondere das Stimmrecht und das Anfechtungsrecht haben und an Beschlüsse gebunden sein (MietSlg 56.501).