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Dokument-ID: 1005393
5.2 WEG
Diese im vorangegangen Kapitel erörterten Schwierigkeiten vermeidet das Institut des Wohnungseigentums. Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft (oder einer aus maximal zwei Personen bestehenden Eigentümerpartnerschaft) eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt (eine Selbstständige Wohnung oder eine sonstige Selbstständige Räumlichkeit) ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen. Die Benützungsrechte werden damit nicht einer bloß im Innenverhältnis wirksamen internen Regelung überlassen.