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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.13.3 Wer haftet für die Gebührenentrichtung?

Haftung allgemein

Gem § 28 GebG sind zur Entrichtung der Gebühr die unterzeichnenden Vertragsparteien zur ungeteilten Hand verpflichtet. Dies bedeutet, dass jeder Vertragsteil für sich gesondert für die Entrichtung der Gebühr in Anspruch genommen werden kann.

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