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8.4 Willensbildung der Miteigentümer
Beschlussfassung
Die Eigentümergemeinschaft hat für die Äußerung ihres Willens einen Beschluss zu fassen. Die Willensbildung erfolgt grundsätzlich in der Eigentümerversammlung. Dabei handelt es sich um die Zusammenkunft der Wohnungseigentümer zur Abstimmung über Entscheidungen einzelner Verwaltungshandlungen. Eine Beschlussfassung kann auch ohne Eigentümerversammlung, zB auf schriftlichem Weg (Umlaufbeschluss) erfolgen, was in der Praxis die Regel ist. Daneben bestehen noch die Möglichkeiten der brieflichen Befragung und Beantwortung, des telefonischen Rundrufs oder einer Abstimmung auf elektronischem Weg (per E-Mail). Weiters kann durch die Unterfertigung eines Aushangs im Haus ein Beschluss herbeigeführt werden. Mit der WEG-Novelle 2022 ist nun auch die Teilnahme an der Eigentümerversammlung mittels Videokonferenz möglich (§ 25 Abs 2a WEG).