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3.2.12 Zum Verfahren auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels
Sachverhalt
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Besagte Liegenschaft besteht aus Kellergeschoß, Erdgeschoß, Mezzanin, vier Stockwerken und einem ausgebauten Dachgeschoß. Der Personenaufzug führt vom Erdgeschoß (Parterre) aus über das Mezzanin bis in das Dachgeschoß und hat in jedem Geschoß eine Ausstiegsstelle. Mit den Miteigentumsanteilen der Erstantragssteller ist das ausschließliche Nutzungsrecht an den im Erd- und Kellergeschoß des Hauses gelegenen Büroräumlichkeiten Top I/III verbunden. Der Zugang zu diesen Räumlichkeiten ist nur straßenseitig möglich. Mit den Anteilen der Zweitantragstellerin ist das Nutzungsrecht an dem im Mezzanin des Hauses gelegenen Büro Top 3a und 3b verbunden. Der Büroeinheit Top 3b ist ein Abteil im Kellergeschoß zugeordnet. Diese Büroräumlichkeiten sind sowohl mit dem Personenaufzug als auch über das allgemeine Stiegenhaus erreichbar.