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Dokument-ID: 1232919
8.2 Zumutbare Maßnahmen und Rechtsprechung
Wie bereits dargestellt, ist die Verkehrssicherungspflicht nicht absolut und es genügt, dass der Immobilienverwalter alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, die im Rahmen der objektiv erwartbaren Sorgfalt notwendig sind, um Gefahren für Dritte abzuwenden. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine regelmäßige Beseitigung des Herbstlaubs auf Gehwegen zu erfolgen hat, wobei die Häufigkeit und das Ausmaß dieser Reinigungsmaßnahmen dem jeweiligen Risiko angepasst sein müssen.