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3.2.18 Zur Auslegung eines Wohnungseigentumsvertrages
Sachverhalt
Der Kläger und die Beklagte sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien. In der Tiefgarage befinden sich Kfz-Abstellplätze. Im Zuge des Kaufes der Eigentumswohnung seitens der Kläger fand ein Tausch der Abstellplätze mit bestehenden Eigentümern statt. Die Nutzung der Stellplätze durch die Wohnungseigentümer ist seit der Übergabe der Stellplätze kurz nach Errichtung des Gebäudes unverändert geblieben und entspricht den Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern und dem Wohnungseigentumsorganisator, nicht aber dem Grundbuchstand. Nach einem Weiterverkauf begehrte der Kläger schließlich Richtigstellung im Grundbuch. Die Beklagte verweigerte.