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3.3.7 Zur Vorlagepflicht der Abrechnungen für die Mietzinsreserven zwecks Beurteilung der erheblichen Eigenmittelfinanzierung
OGH: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines unter öffentlichem Denkmalschutz stehenden Gebäudes. Da sie in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Erhaltungsarbeiten an ebendiesem durchführen ließ und dafür erhebliche Eigenmittel aufwandte, will sie den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG geltend machen und für das Mietobjekt den angemessenen Hauptmietzins verlangen. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf ihre Beweispflicht für die letzten zehn Jahre, legte sie bloß Hauptmietzinsabrechnungen für die Jahre 2003 bis 2016 vor. Zur Mietzinsreserve vor dem Jahr 2003 gibt es daher keinerlei Beweisergebnisse.