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Insolvenzrecht
Eine Unternehmenskrise stellt für alle Beteiligten eine schwierige Situation dar: Gläubiger bangen um ihre Forderungen, Arbeitnehmer fürchten um ihre Jobs und Gesellschafter und Geschäftsführer streiten zumeist über die beste Vorgehensweise. Die Geschäftsführungsebene gerät in solchen Situationen oftmals ins Spannungsfeld zwischen Gesellschafterwillen, gesetzlichen Regelungen und persönlichen Haftungsfragen. Um in dieser Situation adäquate Entscheidungen treffen zu können, ist es wichtig, potenzielle haftungsrechtliche Konsequenzen von Handlungen und Unterlassungen sowohl in persönlicher als auch in organrechtlicher Hinsicht genau zu kennen.
Für bestimmte Ereignisse der Unternehmenskrise normiert die Rechtsordnung konkrete Rechtshandlungen. Ein Unterlassen dieser Handlungen macht die Führungsebene nahezu immer gegenüber dem Unternehmen selbst, den Gesellschaftern, den Gläubigern oder der Öffentlichkeit haftbar. • [Fußnote: Bei Personengesellschaften ist ohnehin ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter statuiert. Insolvenzrechtliche Besonderheiten gelten vordergründig für Kapitalgesellschaften („institutionalisierter Gläubigerschutz“).] Zur späteren Beweisführung empfiehlt es sich daher, sämtliche Unternehmensentscheidungen lückenlos zu dokumentieren und rechtzeitig externe Berater und Experten zu konsultieren.
Folgende Ereignisse lösen unmittelbar eine Handlungspflicht der Geschäftsleitung aus:
Ereignisse | Feststellung | Handlung |
Verlust des 1/2 Stammkapitals (bei GmbH) bzw des halben Grundkapitals (bei AG) | Durch Bilanz und/oder laufende Erfolgsrechnung | Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung |
Reorganisationsbedarf | URG-Kennzahlen | Reorganisationsverfahren vorschlagen |
Insolvenztatbestände:
| Keine liquiden Mittel; negative Fortbestehensprognose | Anmeldung eines Insolvenzverfahrens (innerhalb von 60 Tagen) |