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Kausalität
Grundsätzlich ist nur derjenige schadenersatzpflichtig, der den Schaden durch eigenes Handeln oder Unterlassen verursacht hat. Das eigene Verhalten ist ursächlich für einen Erfolg, wenn dieser Erfolg ohne das Verhalten nicht eingetreten wäre. Für die Prüfung der Kausalität ist zu untersuchen, ob der Schaden bzw der Erfolg auch eingetreten wäre, wenn man sich die Handlung oder Unterlassung wegdenkt. Für den Fall, dass auch der Schaden bzw der Erfolg wegfällt, wäre Kausalität gegeben. Kommt eine Schädigung durch Unterlassen in Betracht, so ist zu fragen, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man sich das pflichtgemäße Verhalten hinzudenkt. Wäre der Schaden ausgeblieben, so ist die Unterlassung kausal (auch als „Conditio sine qua non“-Formel bezeichnet).
Beim GmbH-Geschäftsführer muss der kausale Zusammenhang zwischen der Handlung bzw der Unterlassung des Geschäftsführers und dem Eintritt des Schadens von der Gesellschaft bewiesen werden. • [Fußnote: Koppensteiner, GmbHG, 3. Auflage, (2007) § 25 Rz 29.]
In vielen Fällen (va bei den Sorgfaltspflichten) kann aus der Natur des Schadens auf den Geschäftsführer als dessen Verursacher geschlossen werden. • [Fußnote: Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I, 2. Aufalge, (1997) Rz 2/418.] Die Art des Schadens kann sogar so stark für den Zusammenhang mit einem pflichtwidrigen Verhalten des Geschäftsführers sprechen, dass eine weitere Beweisführung durch die Gesellschaft als nicht mehr notwendig ausscheidet. • [Fußnote: OGH 08.07.1993, 6 Ob 583/93.]