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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

Adäquanz

Die Kausalität wird weiter eingeschränkt durch die Adäquanz. Der Schädiger soll nur für solche Schäden haften, die er adäquat herbeigeführt hat. Adäquanz liegt vor, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des Eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist. Die Folge muss somit vom Menschen beherrschbar gewesen sein.

Weiters muss ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen.