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Dokument-ID: 681153
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG)
§ 11. Abteilung B
Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:
- vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:
- Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
- eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
- einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und
- gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
- die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
- innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.