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Neu Dokument-ID: 1191511

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 115j.

idF BGBl. I Nr. 157/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt (§ 115f Abs. 2 und 4 sowie § 115g Abs. 3) wurde.

(2) Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegeben hat, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).

(BGBl. I Nr. 157/2024)