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Dokument-ID: 169239
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 155. Verbot der Vernehmung als Zeuge
(1)Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
- Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
- Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden, (BGBl. I Nr. 50/2025)
- Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 102/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, (BGBl. I Nr. 70/2018)
- Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben. (BGBl. I Nr. 20/2020)
(2)Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.
(BGBl. I Nr. 50/2025)