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Neu Dokument-ID: 169046

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Verbot der Verschlechterung

idF BGBl. I Nr. 19/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre.