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Neu Dokument-ID: 173984

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17a.

idF BGBl. Nr. 151/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.04.1996

Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.