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Neu Dokument-ID: 855123

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 181a. Flucht

idF BGBl. I Nr. 26/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2016

Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. § 172 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Justizanstalt hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich von der Flucht und Wiedereinbringung zu verständigen; die Staatsanwaltschaft hat sodann das Opfer zu verständigen.
(BGBl. I Nr. 26/2016)