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Neu Dokument-ID: 169341

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

3.
Beginn der Hauptverhandlung

§ 239. Beginn der Hauptverhandlung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 16/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden.

(BGBl. I Nr. 16/2020)