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Neu Dokument-ID: 169059

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften

idF BGBl. I Nr. 19/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Diese Zustellung kann unterbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt.