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Neu Dokument-ID: 169342

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 240. Daten des Angeklagten
(nichtamtliche Bezeichnung)

idF BGBl. Nr. 605/1987 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1988

Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, die Vornamen seiner Eltern, seinen Beruf, seine Anschrift und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.