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Dokument-ID: 169351
5.
§ 246. Vorführung der Beweise
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
5.
Beweisverfahren
§ 246. Vorführung der Beweise
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.
(2) Der Ankläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt.