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Dokument-ID: 169365
7.
§ 257. Urteilsfässung durch Schöffengericht
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
7.
Urteil des Gerichtshofes
§ 257. Urteilsfässung durch Schöffengericht
(nichtamtliche Überschrift)
Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.