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Neu Dokument-ID: 169378

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 269. Nichterscheinung zur Verkündung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 631/1975 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1975

Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder in Abschrift zugestellt werde.