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Neu Dokument-ID: 169062

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Trennung von Verfahren

idF BGBl. I Nr. 157/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.

(BGBl. I Nr. 157/2024)