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Neu Dokument-ID: 169383

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 272. Gesondertes Protokoll
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 631/1975 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1975

Über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung ist in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen.