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Dokument-ID: 169387
§ 275. Erkranken des Angeklagten
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 275. Erkranken des Angeklagten
(nichtamtliche Überschrift)
Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, daß er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen. § 197 Abs. 2b gilt sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 26/2016)