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Neu Dokument-ID: 225179

Vorschrift

Mediengesetz (MedienG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Schutz namentlich gezeichneter Beiträge

idF BGBl. Nr. 314/1981 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1982

Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.