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Neu Dokument-ID: 174005

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30.

idF BGBl. Nr. 111/1936 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1936

(1) Bei den im § 28, Absatz 2, Z. 1 und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet ist.

(2) Durch die Vorschriften des § 29 werden die dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nicht berührt, den Vertrag aus anderen Gründen aufzuheben, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Erfüllung zu begehren sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.