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Neu Dokument-ID: 169434

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 301. Zusammensetzung und Reihenfolgebestimmung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 93/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung bestimmt. Als Vorsitzender und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Landesgericht in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind.

(2) Die Bildung der Listen, denen die Geschworenen zu entnehmen sind, die Heranziehung der in diesen Listen verzeichneten Personen zum Dienst als Geschworene und die wegen Pflichtverletzungen der Geschworenen zulässigen Maßnahmen regelt ein besonderes Gesetz.

(3) § 221 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.