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Dokument-ID: 169445
§ 308. Angeklagtenvernahme und Beweisvorführung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 308. Angeklagtenvernahme und Beweisvorführung
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.
(2) Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschworenen zu.