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Dokument-ID: 169446
§ 309. Begehren nochmaliger Vernehmung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 309. Begehren nochmaliger Vernehmung
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.
(2) Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.