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Neu Dokument-ID: 169449

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 311. Entfall der Fragen an Geschworene
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 526/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

(1) Die Fragestellung an die Geschworenen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.

(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschworenen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschworenen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschworenen abzuwarten (§ 337).