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Neu Dokument-ID: 169469

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 328. Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 526/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

Äußern die Geschworenen bei der Beratung den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen (§ 309) oder nach Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen; sofern es sich um eine Ergänzung oder Änderung der Fragen handelt, gelten die Bestimmungen des § 310 Abs. 3 und 4 sinngemäß.