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Dokument-ID: 169530
§ 373b. Anspruch gegen Bund
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 373b. Anspruch gegen Bund
(nichtamtliche Überschrift)
Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.
(BGBl. I Nr. 157/2024)