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Neu Dokument-ID: 169574

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 410. Nachträgliche Strafminderung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 105/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.
(BGBl. I Nr. 105/2019)

(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 93/2007 aufgehoben.)

(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
(BGBl. I Nr. 108/2010)