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Neu Dokument-ID: 174031

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41a. Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen

idF BGBl. I Nr. 32/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,

  1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
  2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
  3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
  4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.