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Neu Dokument-ID: 174035

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42c. Berichterstattung über Tagesereignisse

idF BGBl. I Nr. 32/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.