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Neu Dokument-ID: 790402

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42e. Unwesentliches Beiwerk

idF BGBl. I Nr. 99/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2015

Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.