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Neu Dokument-ID: 169592

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 437. Antrag auf Unterbringung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 223/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.

(BGBl. I Nr. 223/2022)