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Dokument-ID: 169604
§ 446. Selbstständiges Verfahren
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 446. Selbstständiges Verfahren
(nichtamtliche Überschrift)
Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen, in dem der Angeklagte freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung abgewiesen wird.