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Neu Dokument-ID: 169617

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 464. Gründe zur Berufungsergreifung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 169/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1978

Die Berufung kann ergriffen werden:

  1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
  2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;
  3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.