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Dokument-ID: 169627
§ 474. Bestimmungen des Landesgerichts
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 474. Bestimmungen des Landesgerichts
(nichtamtliche Überschrift)
Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.