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Neu Dokument-ID: 169629

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 476. Berufungsbehörde
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 631/1975 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1975

In den im § 475 Abs. 1 und 3 erwähnten Fällen steht es jedoch der Berufungsbehörde frei, sofort oder in einer späteren Sitzung, nötigenfalls unter Wiederholung oder Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung und unter Verbesserung der mangelhaft befundenen Prozeßhandlung, in der Sache selbst zu erkennen.