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Dokument-ID: 169093
2. Abschnitt
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
2. Abschnitt
Der Beschuldigte
§ 49. Rechte des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
- vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),
- einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),
- Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),
- sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen, (BGBl. I Nr. 121/2016)
- gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
- die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),
- Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),
- Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),
- die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),
- an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2), und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen, (BGBl. I Nr. 52/2009)
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
- Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56);
- die Trennung von Verfahren zu beantragen (§ 27). (BGBl. I Nr. 157/2024)