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Dokument-ID: 169666
§ 504. Amtshandlungen auf militärischen Liegenschaften
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 504. Amtshandlungen auf militärischen Liegenschaften
(nichtamtliche Überschrift)
Von Amtshandlungen der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.