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Neu Dokument-ID: 169667

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 505. Zustellung von Schriftstücken an Soldaten
(nichtamtliche Überschriften)

idF BGBl. I Nr. 93/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch von Amts wegen zum Termin vorzuführen.