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Neu Dokument-ID: 169668

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 506. Vernehmung von Soldaten
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 93/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat.

(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (§ 503) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.