© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 169670

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

26. Hauptstück
Gnadenverfahren

§ 507. Vorschlag einer Begnadigung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 93/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlaß eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht.